Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar
Echte Schadensersatzleistungen und Entschädigungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz kein Entgelt und damit nicht umsatzsteuerbar.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2011 entschieden, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.