Einnahmen Überschuss Rechnung
Unternehmen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Jahresabschlüsse zu erstellen, müssen für steuerliche Zwecke eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Bei dieser vereinfachten Form der Gewinnermittlung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Besonders geeignet ist die EÜR für Kleingewerbetreibende und Freiberufler.
Die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie die betrieblichen Steuererklärungen gehören zu unseren Kernkompetenzen. Dabei setzen unsere Tätigkeiten entweder auf die von unseren Mandanten selbst erstellten Aufzeichnungen oder das in unserer Kanzlei geführte Rechnungswesen auf. Mandanten die uns sowohl mit Finanzbuchhaltungsaufgaben, als auch mit der EÜR-Erstellung beauftragen, profitieren von einem Abschlag auf unser Honorar.
Selbstverständlich übernehmen wir auch die Korrespondenz mit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Steuererklärungspflicht sowie die Kontrolle der Steuerbescheide. Grundsätzlich erhalten Sie von uns die Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Formularform (amtlicher Vordruck). Zusätzlich erhalten Sie die EÜR mit einem Kontennachweis. Dieser ermöglicht einen detaillierten Blick auf einzelne Sachkonten. Auf Wunsch übermitteln wir die Einnahmen-Überschuss-Rechung als „Digitalen Finanzbericht“ elektronisch an die Hausbanken unserer Mandanten.
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